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Graffiti zwischen Kunst und Illegalität

Nebst Harald Naegeli hat beispielsweise auch Banksy durch internationale Aktivitäten weltweite Bekanntheit erlangt. Dieses Werk schuf Bansky im Oktober 2013 an der Südwand eines Designer-Schuh-Geschäfts an der 79th Strasse in New York. Die Eigentümer des bekannten Café Zabars schützen das Kunstwerk mit einer Schablone. (Foto: up)Das ungefragte Besprayen von Fassaden ist illegal und kein Kavaliersdelikt. Nichtsdestotrotz werden gewisse Graffiti-Werke inzwischen hoch gehandelt. 

Autorin: Sabine Born, Up

«1977 beginnt Harald Naegeli in Zürich Wände voll zu sprayen, um gegen die «Unwirtlichkeit der Städte» zu protestieren. Es entstehen seine berühmten Strichmännli, derentwegen er gesucht, gefasst und verurteilt wurde. In der Anklageschrift hiess es damals, er sei ein «krimineller Sprayer», der mit einem «brutalen Angriff auf das Schweizer Eigentum ... über Jahre hinweg mit beispielloser Härte, Konsequenz und Rücksichtslosigkeit die Einwohner von Zürich verunsichert» habe. Naegeli wurde zu neun Monaten Haft und 206‘000 Franken Strafe verurteilt. Heute steht eine der wenigen Naegeli-Figuren, die erhalten blieb, der weibliche Wassergeist Undine, unter Schutz. Sie wurde 2004 sorgfältig restauriert. Die Geschichte Naegelis zeigt exemplarisch, in welchem Spannungsfeld sich Graffitikünstler bewegen: oszillierend zwischen Kunst und Empörung. Klar ist, auch heute noch ist Sprayen im öffentlichen Raum grundsätzlich illegal – ausser an ausgewählten Standorten.»

Das ist ein Auszug aus einer Rede von Franziska Teuscher, Direktorin für Bildung, Soziales und Sport in Bern, als sie 2014 einen Standort für legales Sprayen freigab. Das legale Sprayen kann der Illegalität in gewissen Quartieren zwar Paroli bieten, verhindert aber nicht das illegale Sprayen an anderen Orten in der Stadt. Denn grundsätzlich gebe es zwei Gruppen von Sprayern: «Die einen sprayen, weil sie den Kick des Illegalen suchen. Die anderen, weil sie die grauen Flächen verschönern und sich gestalterisch betätigen möchten. Die erste Gruppe wird sich nicht dazu bewegen lassen, nur noch auf freigegebene Wände zu sprayen, denn so fehlt der gesuchte Kick», heisst es in der informativen Broschüre der Stadt Zürich «Graffiti – was nun?»

Präventiv können auch Street-Art-Kunstwerke wirken, weil Graffiti-Künstler sich untereinander in der Regel respektieren. Gemeint sind Auftragsgraffiti von Künstlerinnen und Künstlern, die ihre Arbeit aus der Illegalität geholt und zum Geschäftsmodell gemacht haben. Zur Liste von Street-Art-Künstlerinnen und Künstlern.

Und letztlich führe vor allem auch die konsequente und rasche Entfernung zu einer Reduktion illegaler Graffitis und Schmierereien. Mehr zum Thema in der aktuellen Ausgabe von Unterhaltplus.

 

Ausserdem …

Wer haftet eigentlich für Graffitischäden?

Für Graffitischäden haften Verursacherinnen und Versucher. Diese werden aber selten erwischt und wenn doch, sind sie häufig nicht in der Lage den geschuldeten Schadenersatz zu bezahlen. Eine allfällige Privathaftpflichtversicherung der Verursacher greift nicht, da vorsätzliche Schädigungen von der Deckung ausgeschlossen sind. Das heisst, die Gebäudeeigentümer bleiben auf den Kosten sitzen. Gewisse Gebäudeversicherungen bieten eine Zusatzdeckung für Vandalismus an, ob sich diese allerdings lohnt, ist individuell zu prüfen.

Einen interessanten Weg verfolgt Bern: Hier haben die Behörden mit der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB), dem Hauseigentümerverband und dem Verband Berncity den Verein CasaBlanca gegründet. Er sorgt dafür, dass Graffitis und Tags innert 48 Stunden entfernt werden und deckt Vandalismusschäden wie Sprayereien bis zu einem bestimmten Betrag. Mehr Infos.

Und eine gute Idee aus Zürich …

Strafarbeiten für junge Ersttäter

Werden in Zürich junge Täterinnen und Täter beim Sprayen an städtischen Objekten erwischt und sind diese an einer Wiedergutmachung interessiert, kann die Jungendanwaltschaft eine Abarbeitungsstrafe bei der Dienstabteilung Entsorgung und Recycling arrangieren, die für die Entfernung von Graffitis zuständig ist. Insbesondere Ersttäterinnen und -tätern bietet dieses Vorgehen einen Ausweg aus einer misslichen Lage und führe bei vielen zu einem Umdenken. Bei Wiederholungstätern mit vielen Einträgen im Strafregister hingegen sei dieser Weg meist wenig erfolgreich.