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Hauswarttipp: Brandabschottungen im Fokus

Foto: WikiImages auf Pixabay

Nehmen Elektriker, Sanitärinstallateure oder Heizungsmonteure in einem bestehenden Gebäude Installationen vor, können Brandabschottungen verletzt werden. Werden diese von einem Fachmann nicht wieder repariert, ist der Brandschutz nicht mehr intakt.

Autorin: Sabine Born, Up

In einem Gebäude bildet ein Brandabschnitt einen baulich abgegrenzten Bereich, der im Brandfall den Feuerüberschlag auf andere Brandabschnitte verhindern soll. Brandabschnittsbildende Wände und Decken dürfen deshalb nicht unterbrochen werden. Doch für Installationen werden in jedem Gebäude Öffnungen geschaffen. Um an diesen Stellen den Feuerwiderstand sicherzustellen, sind entsprechende Kompensationsmassnahmen in Form von Brandabschottungen, Lüftungsklappen oder Feuerschutzabschlüssen erforderlich. Das heisst, zu intakten Brandabschnitten gehören korrekt ausgeführte Brandschutzwände, zertifizierte Brandschutztüren und fachgerechte Abschottungen.

Doch gerade die brandschutztechnische Bedeutung von Brandabschottungen wird oft unterschätzt, obwohl sie eine wichtige Massnahme des vorbeugenden Brandschutzes darstellen. Fehlende oder defekte Brandschutzabschottungen können zu rasanten Brandausbreitungen oder zu einer schnellen Verrauchung von Fluchtwegen führen. Personen können dabei zu Schaden kommen, oder ein Brand, der im Normalfall auf einen Brandabschnitt begrenzt wäre, breitet sich zu einem Grossband aus.

Eine unzureichende Abschottung entsteht vielfach aus Unachtsamkeit, wenn also zum Beispiel Nachinstallationen durch bereits erstellte Brandabschottungen führen und im Anschluss das Schliessen der Brandabschottungen nicht ausgeführt respektive vergessen wird. Verantwortlich für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sind gemäss Artikel 20 der VKF-Brandschutznorm Eigentümer oder Nutzerschaften eines Gebäudes. Der Brandschutz muss bestimmungsgemäss in Stand gehalten werden und jederzeit betriebsbereit sein. Das gilt auch für haustechnische Anlagen. Entsprechend obliegt die Kontrolle der Brandabschottungen – auch nach Nachinstallationen – den Eigentümern und Nutzerschaften resp. deren Vertretern, also zum Beispiel den Sicherheitsbeauftragten, Hauswarten oder Facility Managern.

Für den technischen Unterhalt an Brandabschottungen sind die Produkteangaben und Kontrollmassnahmen des Abschottungsherstellers massgebend. Für die organisatorischen Kontrollen, also die Kontrollen nach Installationen oder Arbeiten, gibt es in den Brandschutzvorschriften keine Vorgaben bezüglich Kontrollturnus. Abschottungen müssen im Rahmen der Unterhaltspflicht entweder aufwändig nach jeder Installation kontrolliert werden oder das Gebäude verfügt über ein Unterhaltsmanagementsystem, in welchem die einzelnen Abschottungen durch den Hauswart und den Installateur identifiziert werden können. 


Im Kanton Zürich führt die Brandschutzbehörde in Gebäuden mit grösseren Brandrisiken wie Hochhäusern, grösseren Gewerbeliegenschaften, Hotels oder Beherbergungsbetrieben wie Spitälern oder Alters- und Pflegeheimen periodische Brandschutzkontrollen durch (stichprobenweise). Die gesetzliche Grundlage dafür bietet die Weisung 20.02 der GVZ «Feuerpolizeiliche Kontrollen». Im Rahmen dieser Kontrollen müssen leider nicht selten fehlende oder unzureichend geschlossene Brandabschottungen beanstandet werden. Aber Vorsicht: Die Kontrolle der Brandschutzbehörde entbindet die Eigentümer und Nutzerschaften nicht von ihrer Eigenverantwortung.

 

Wichtige Dokumente für den Hauswart

Produkteunterlagen des Herstellers
– Montage- und Sicherheitsdokumente 
– Reparatur- und Unterhaltsanweisung 

Gesetzliche Grundlage
– VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 insbesondere Ziffer 3.5 
Hier klicken 

Merkblatt (Konstruktionsvorschläge ohne gesetzliche Verpflichtung) 
– VKF Merkblatt 2004-15 "Durchführungen durch brandabschnittsbildende Bauteile" 
Hier klicken

Dokumentation der Kontrollen
– Kontrollbuch 
– Unterhaltsmanagementsystem 
– Kontrollbericht der Brandschutzbehörden